Ortsgemeinde Bellingen im Westerwald
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S A T Z U N G

 

der Ortsgemeinde Bellingen über die

Erhebung von Hundesteuer

vom 02.12.2011

 

Der Ortsgemeinderat von Bellingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

 

(1)     Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

 

(2)   Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

 

§ 2

Steuerschuldner, Haftung

 

(1)     Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

 

(2)      Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

(3)     Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Anzeigepflicht

 

(1)   Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg anzumelden. Bei der Anmeldung sind

1. Rasse

2. Geburtsdatum

3. Herkunft und Anschaffungstag         

glaubhaft nachzuweisen.

     

(2)   Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

 

(3)   Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

 

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)   Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

 

(2)   Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

 

(3)   Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

 

§ 5

Steuersatz, Gefährliche Hunde

 

(1)   Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. Dabei kann die Steuer für den ersten Hund, den zweiten Hund und die weiteren Hunde unterschiedlich festgesetzt werden.

 

(2)   Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.

Der Steuersatz pro gefährlichen Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. Dabei kann die Steuer für den ersten gefährlichen Hund, den zweiten gefährlichen Hund und die weiteren gefährlichen Hunde unterschiedlich festgesetzt werden.

 

(3)   Gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben.

2. Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder

    reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen

    haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffs-

    lust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaften entwickelt

    haben.

 

(4)   Bei Hunden der Rassen

- Pit Bull Terrier

- American Staffordshire Terrier und

- Staffordshire Bullterrier

 

sowie Hunden, die von eine dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

 

(5)   Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z. B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

 

- Bullmastiff

- Bullterrier

- Dogo Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Mastino Napoletano

- Tosa Inu

 

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 4 erfassten Hunden.

 

(6)   Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der

Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

 

§ 6

Zwingersteuer

 

(1)       Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2)     Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

(3)     Die Zwingersteuer ist nicht für die Zucht von gefährlichen Hunden zu gewähren.

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

(2)   Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

(3)   Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Absatz 2 am    01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum       30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.

 

§ 8

Steuerbefreiung

 

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

 

1.      Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft.

2.      Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

3.      Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.

4.      Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

5.      Sanitäts- oder Rettungshunden mit nachgewiesener Tauglichkeitsprüfung, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,

 

(2) Für gefährliche Hunde wird eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 nicht gewährt.

 

(3) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer

     für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

 

(4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

 

§ 9

Steuerermäßigung

 

(1)     Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

 

1.        Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.

2.        Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,

3.        Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten, Inhaber von Jahresjagderlaubnisscheinen und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch höchstens für einen Hund. Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn für den Hund der Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit gemäß § 25 Landesjagdgesetz erbracht wird.

 

(2)   Für gefährliche Hunde werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

 

(3)   Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

 

 

§ 10

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1)   Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2)   Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1.      die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

2.      der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,

3.      für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4.      in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(3)   Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

 

§ 11

Überwachung der Anzeigepflicht

(1)        Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

 

1.        Name und Anschrift des Hundehalters

2.        Anzahl der gehaltenen Hunde

3.        Herkunft und Anschaffungstag

4.        Geburtsdatum

5.        Rasse

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.        als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2.        als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

3.        als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

4.        die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 11 Abs. 1 gegeben ist.

 

(2)        Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend EURO geahndet werden.

§ 13

In-Kraft-Treten

(1)     Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

(2)     Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Ortsgemeinde Bellingen über die Erhebung von Hundesteuer vom 02.02.2001 außer Kraft.

 

Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg (Neumarkt 1, 56457 Westerburg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bellingen,02.12.2011 Michael Wisser Ortsbürgermeister

 

                                                                                                                                

 

www.bellingen.de | gemeinde.bellingen@rz-online.de